Bodenschutzplattenverleih LTR

Mit LTR mieten Sie
länger günstig!

Pfeil

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der High5 Select UG (haftungsbeschränkt)

Stand: 23.05.2019

Klarheit und Transparenz sind uns sehr wichtig. Aus diesem Grund werden diverse Themenbereiche mit leicht verständlichen Beispielen ergänzt, Tarife und Begrifflichkeiten nachstehend erörtert. Die jeweils auch online einsehbaren spezifischen LTR-Tarifhinweise sowie Miet-, Montage- und Verlegehinweise sind wichtiger Bestandteil der AGB. LTR bezeichnet die Sparte der Langzeitvermietung (Long-Term-Rental) in unserem Mietverbund.

Gerne stehen wir Ihnen bei etwaigen Verständnisfragen schon während des Anfrageprozesses zur Verfügung. Dafür können Sie unsere kostenfreie bundesweite Hotline unter 0800-700 89 175 nutzen oder uns Ihre Fragen via E-Mail an info@high5-select.de zusenden. Darüberhinaus haben wir für verschiedene Themenbereiche unsere praktischen und leicht verständlichen Infotickets (themenspezifischen Informationsschreiben) erstellt, die wir gerne auf Anfrage an unsere Mietvertragspartner via E-Mail versenden. Somit haben auch Interessenten und Mieter nichtdeutscher Herkunft die Möglichkeit Zugang eines besseren Textverständnisses zu bekommen.

Inhaltsverzeichnis
§ 1 …Geltungsbereich
§ 2 …Vertragsschluss
§ 3 …Widerrufsbelehrung
§ 4 …Geschäftszeiten, Betriebsschließzeiten
§ 5 …Mietzeit – Mindestmietzeit und Verlängerung
§ 6 …Mietbeginn + Zahlungspflicht des Mieters
§ 7 …Lieferung/Abholung/Kaution
§ 8 …Übergabe der Mietgegenstände
§ 9 …Mietende
§ 10 …Voraussetzung der Abholung ist die rechtzeitige FREIMELDUNG
§ 11 …Rückgabe, Verschmutzungskosten
§ 12 …verspätete Rückgabe
§ 13…Lieferung + Lieferkosten + Lieferfristen + Aktionen
§ 14…Extra-Gebühren
§ 15…Zahlungsbedingungen, Schlussrechnung, Rückholrecht der Vermieterin, Kaution
§ 16…Pflichten des Mieters, Gebrauch der Mietsache, Eigentumsvorbehalt
§ 17…Haftung des Mieters
§ 18…Reservierung, Vorbestellung + Abbestellung, Stornierung durch den Mieter +
Nichtinanspruchnahme der Leistungen der Vermieterin
§ 19…Kündigung
§ 20…Kündigung aus wichtigem Grund
§ 21…Haftung und Haftungsbegrenzung der Vermieterin
§ 22…Datenschutz
§ 23…Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
§ 24…Allgemeine Bestimmungen

Anlage 1: Muster-Widerrufsbelehrung (nur für Verbraucher)
Anlage 2: Preistabelle für Nachlieferungen, Teilabholungen, Sonderfahrten
Anlage 3: Preise der Einzelteile (pdf-Dokument mit AG/AB)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen der High5 Select UG (nachfolgend „Vermieterin“ genannt) gelten für alle Verträge, die der Mieter mit der Vermieterin abschließt. Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, die
Vermieterin stimmt ihrer Geltung zu.

(2) Die Mieter sind sowohl Unternehmer als auch voll geschäftsfähige Verbraucher, mit Ausnahme der Bauzaunvermietung. Die Bauzäune werden nur an Unternehmer vermietet. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. § 14 BGB). Verbraucher sind natürliche Personen, die Waren oder Dienstleistungen zu ihren eigenen privaten Bedürfnissen käuflich erwerben oder mieten (vgl. § 13 BGB).

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber der Vermieterin abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Vermieterfremde Anfrage-/Bestelldokumente entfalten keine rechtliche Bindungswirkung. Es gelten ausschließlich die Dokumente des Vermieters, es sei denn, zwischen den Parteien wurde diesbezüglich etwas anderes vereinbart.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Alle Angebote der Vermieterin sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Der Vertrag kommt zustande, indem der Mieter das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung (nachfolgend „Auftragserteilung“) der Vermieterin unterschreibt und an die Vermieterin zurücksendet, spätestens jedoch mit Übergabe der Mietgegenstände an den Mieter.
(3) Die Vermieterin ist eine Woche an ihr Angebot unter Vorbehalt der tagesaktuellen Verfügbarkeiten der Mietgegenstände gebunden.
(4) Die Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die Auftragsbestätigung der Vermieterin bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Textform. Mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte sind nicht verbindlich.

§ 3 Widerrufsbelehrung

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Mietern von Bauzäunen steht kein Widerrufsrecht zu, da diese nur an Unternehmern vermietet werden.

Widerrufsrecht:
Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns High5 Select UG, E-Mail: info@high5-select.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden (Seitenende), das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Widerrufsfolgen: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Mietgegenstände wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Mietgegenstände zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Mietgegenstände unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns High5 Select UG, Am Kanal 16-18, 14467 Potsdam (Achtung: wegen abweichender Lageradresse für Mietgegenstände bei Vermieterin anfragen) zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Mietgegenstände vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Hierzu setzen Sie sich bitte mit uns zwecks Rücktransport vorab mit uns telefonisch beziehungsweise per E-Mail in Verbindung.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Mietgegenstände. Die konkrete Höhe der Kosten kann nicht pauschal benannt werden, da sich diese an der Menge, Größe und den jeweiligen Kosten des Transportunternehmens orientieren. Wir bitten Sie daher, sich darüber vor Rücksendung zu informieren. Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Mietgegenstände nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Mietgegenstände nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Ende der Widerrufsbelehrung

§ 4 Geschäftszeiten, Betriebsschließzeiten

(1) Die Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

(2) In der letzten sowie in der ersten Kalenderwoche eines jeden Kalenderjahres finden Betriebsschließzeiten statt. In diesen Zeiträumen ist weder eine Anmietung noch eine Rückgabe möglich. Die Betriebsschließzeiten sind standortabhängig, d.h. diese können unterschiedlich in den genannten Kalenderwochen ausfallen. Unsere Disposition gibt Ihnen dazu gerne Auskunft, zudem hängen dieses in den jeweiligen Betriebsstätten aus und können darüberhinaus über unsere bundesweite kostenfreie Hotline unter 0800-700 89 175 erfragt werden.

§ 5 Mietzeit – Mindestmietzeit und Verlängerung

(1) Die Mietzeit ist befristet (=Mindestmietzeit/Grundmiete). Die Mindestmietzeiten sind produktabhängig und den entsprechenden Internetseiten, LTR-Tarifhinweisen, Angeboten und Auftragsbestätigungen zu entnehmen. Die angegebenen Mindestmietlaufzeiten gelten auch für  sämtliche optionalen Zubehörartikel, auch dann wenn sie nachträglich bestellt oder geliefert werden.

(2) Behält der Mieter das Mietprodukt nach Ablauf der Mindestmietzeit weiterhin in seiner Nutzung (=Verlängerung), wird der Mietzins nach angefangenen Wochen berechnet (Freimeldungsbedingungen gemäß § 10 beachten!).

§ 6 Mietbeginn + Zahlungspflicht des Mieters

(1) Die Mietzeit beginnt zu dem in dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung vereinbartem Zeitpunkt. Soll der Mietgegenstand auf Wunsch des Mieters bereits vor dem eigentlichen Mietbeginn herausgegeben werden, so wird der neue Termin entsprechend dokumentiert und ersetzt den zuvorgenannten Mietbeginn des Mietvertrages.

(2) Der Mieter ist ab diesem Zeitpunkt zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet, dies auch dann, wenn ihm zum Beispiel entsprechend § 13 (1) oder aufgrund der Nichtzahlung der Kaution entsprechend § 7 (2) die Mietgegenstände nicht übergeben wurden oder er nicht den Vertrag fristgerecht gemäß § 18 (3) storniert hat. Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter aus anderen Gründen, die er selbst zu vertreten hat, der Mietgegenstand nicht wie vereinbart an ihm übergeben werden konnte, da der Mietgegenstand bis zur erfolgreichen Übergabe für den Mieter
geblockt und demzufolge nicht anderweitig vermietet werden kann. Die Vermieterin wird dem Mieter ab diesem Zeitpunkt die Vergütung über die bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietzeit und etwaige Liefer- und Montagekosten sowie weitere Kosten sonstiger bereits erfolgter Dienstleistungen in Rechnung stellen.

(3) Rechnungen der Vermieterin sind innerhalb von 14 Tagen nach deren Zugang an die Vermieterin abzugsfrei zu zahlen, sofern nicht abweichend ausgewiesen. Nach Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug. Die Vermieterin wird diesen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verzinsen.

§ 7 Kaution

Die Zahlung der Kaution muss bis spätestens 16:00 Uhr am vorherigen Werktag der Auslieferung/Selbstabholung auf dem Konto der Vermieterin eingegangen sein. Bei Sperrgutartikeln wie Bauzäune oder Bodenschutzplatten, die frühzeitig für den Versandweg an die Spedition übergeben werden müssen, bis spätestens 5 Werktage zuvor, ansonsten können die Mietgegenstände nicht an den Mieter übergeben beziehungsweise geliefert werden. In diesem Zusammenhang wird auf § 6 dieser AGB verwiesen. Der Vermieterin durch den Mieter zugesandte Zahlungsbelege sind für den Nachweis der Zahlung der Kaution nicht ausreichend. Der Zahlungseingang auf dem Konto der Vermieterin ist erforderlich. Dies bedeutet die Vermieterin muss über den Zahlbetrag verfügen können.

§ 8 Übergabe der Mietgegenstände

(1) Der Mieter hat bei der Entgegennahme der Mietgegenstände diese auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Für den Fall, dass Beschädigungen der Lieferung vorliegen, ist der Mieter verpflichtet, diese noch bei Übergabe dem Spediteur/Transportunternehmen gegenüber anzuzeigen.

(2) Mängel hat der Mieter der Vermieterin ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kratzer und Abschürfungen sind keine Mängel. Die Eignung zum vertraglichen vorausgesetzten Gebrauch ist dadurch nicht beeinträchtigt.

(3) Ein zu den vorherigen Absätzen (1) und (2) abweichendes (nachträgliches beziehungsweise verspätetes) Anzeigen von Fehlmengen, Beschädigungen oder Mängeln der Mietgegenstände wird nicht anerkannt.

(4) Bei Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Der Mieter hat ein seine Identität ausweisendes Dokument vorzulegen. Sollten ausweisende Dokumente bei Übergabe nicht wie vereinbart vorzeigbar sein, behält sich die Vermieterin vor, die bestellten Mietgegenstände einzubehalten. Die erfolgte Anlieferung, der Rücktransport (2 Transportstrecken), etwaige Neuanlieferungen und der jeweils gültige Mietzins hat der Mieter zu zahlen.

§ 9 Mietende

Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Vermieterin die Mietgegenstände von dem Speditions- oder Transportunternehmen beziehungsweise in ihrer Mietstation entgegengenommen hat, also an dem Tag, an dem die Vermieterin über die Mietgegenstände weiter verfügen kann. Mietende bedeutet nicht der Tag der Übergabe der Mietgegenstände vom Mieter an das Speditions- oder Transportunternehmen. Die nachstehende Graphik verbildlicht den für die Vermieterin abrechenbaren Mietzeitraum:

§ 10 Voraussetzung der Abholung ist die rechtzeitige FREIMELDUNG

(1) Die Mietgegenstände müssen mindestens 5 Werktage bis 16:00 Uhr vor dem gewünschten Abholtermin beziehungsweise Rückgabetermin freigemeldet(Freimeldung) werden. Dafür muss der Mieter per E-Mail den gewünschten Abhol- beziehungsweise Rückgabetermin gegenüber der Vermieterin anzeigen. Die Freimeldung hat ausschließlich schriftlich per Email an: freimeldung@high5-select.de zu erfolgen. Erst wenn die Vermieterin den Abhol-/Rückgabetermin gegenüber dem Mieter schriftlich bestätigt, ist die Freimeldung formell erfolgt. Mündliche Freimeldungen haben keine Gültigkeit. Freimeldungen müssen auch bei bereits vertraglich vereinbarten Fixterminen durchgeführt werden. Bei nicht wie oben beschrieben korrekt durch den Mieter durchgeführten Freimeldungen läuft das Mietverhältnis entsprechend weiter.

(2) 3 Fallbeispiele zu Freimeldungen:

(a) Ein Mietprodukt soll an einem Mittwoch abgeholt/abgegeben werden, dann muss die Freimeldung bis spätestens zum vorherigen Mittwoch 16.00 Uhr per Email bei der Vermieterin eingehen.
(b) Ein Mietprodukt soll an einem Freitag abgeholt/abgegeben werden, dann muss die Freimeldung bis spätestens zum vorherigen Freitag 16.00 Uhr per Email bei der Vermieterin eingehen.
(c) Ein Mietprodukt soll an einem Montag abgeholt/abgegeben werden, dann muss die Freimeldung bis spätestens zum vorherigen Montag 16.00 Uhr per Email bei der Vermieterin eingehen.

Samstage, Sonntage und Feiertage gelten nicht als Werktage.

§ 11 Rückgabe, Verschmutzungskosten

(1) Die Rückgabe der Mietgegenstände erfolgt, indem der Mieter diese entsprechend der Vorgaben der Vermieterin im sauberen, geordneten und transportfähigen Zustand dem Speditionsunternehmen/Transportdienst übergibt. Bei Sperrgutartikeln wie Bauzäune oder Bodenschutzplatten muss der Mieter für eine ladungssichere Vergurtung (mit z.B. Einweg- oder Ratschenzurrgurten) der Mietgegenstände und das optionale Zubehör sorgen. Diese sind nicht im Lieferumfang der Vermieterin enthalten. Wurden die Mietgegenstände auf Paletten geliefert, so haben diese auch bei der Rückgabe entsprechend palettiert sein.

(2) Der Mieter hat bei der Rückgabe der Mietgegenstände an das Speditionsunternehmen diesem eventuelle Beschädigungen beziehungsweise fehlende Teile mitzuteilen. Erst bei der Entgegennahme der Mietgegenstände der Vermieterin durch das Speditionsunternehmen erfolgt durch die Vermieterin eine Kontrolle nach Vollzähligkeit und Unversehrtheit der Mietgegenstände, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird.

(3) Werden die Mietgegenstände nicht im vereinbarten Zustand und Menge und entsprechend der Vorgaben der Vermieterin zurückgegeben, hat der Mieter der Vermieterin die Kosten der Wiederherstellung des vereinbarten Zustandes (Ersatzansprüche) zu entrichten. Die Reinigungspauschale deckt Kosten für Personal, Wasser, Abwasser, Waschplatz, Umweltauflagen und den Mietausfall für die Dauer der Reinigung ab. Die Bewertung und Festsetzung der Verschmutzungsklassen obliegt allein der Vermieterin.

(4) Mobile Gerüste: Im Falle von Verschmutzungen werden dem Mieter Reinigungsgebühren berechnet. Die Berechnung erfolgt immer pro Gerüst. Es werden 2 Verschmutzungsgrade unterschieden: a) lose Akkumulationen wie z.B. Feinstaub/Sedimente/Substrate etc. (mit leichtem
Wasserstrahl ablösbar). Kosten: brutto 35,00 EUR je Gerüst (29,41 € zzgl. 5,59 €UmSt.);
b) schwer lösbare Stoffe wie z.B. Hartputze, jegliche Dispersions- oder Fassadenfarben, Lacke, bitumenartige Stoffe, Klebstoffe, gummi- oder silikonartige Stoffe, Einwirkungen durch z.B. Sandstrahlarbeiten (Mattierungen), oder andere hier nicht erwähnte Oberflächenveränderungen der Gerüstkomponenten durch physikalisches oder chemisches Einwirken etc. Kosten: brutto 70,00 EUR je Gerüst (58,82 € zzgl. 11,18 € UmSt.)

(5) Bodenschutzplatten: Die Vermieterin erhebt eine Reinigungspauschale (Kosten: brutto 3,57 EUR (3,00 € zzgl. 0,57 € UmSt. je qm). Eine Bodenschutzplatte wird mit 3 qm Fläche herangezogen.

(6) Fassadengerüst: Im Falle von Verschmutzungen werden dem Mieter Reinigungsgebühren berechnet. Die Berechnung erfolgt je Quadratmeter. Es werden 2 Verschmutzungsgrade unterschieden:

a) lose Akkumulationen wie z.B. Feinstaub/Sedimente/Substrate etc. (mit leichtem Wasserstrahl ablösbar). Kosten: brutto 5,00 EUR (4,20 € zzgl. 0,80 € UmSt.) je Quadratmeter;
b) schwer lösbare Stoffe wie z.B. auf Wasserbasis basierende Farben oder Gipsputze etc. (mechanisch mit Spachtel und Hochdruckreiniger ablösbar). Kosten: brutto 15,00 EUR (12,61 € zzgl. 2,39 € UmSt.) jeQuadratmeter.

(7) Bauzäune: Die Vermieterin erhebt eine Reinigungspauschale Kosten: brutto 3,57 EUR (3,00 € zzgl. 0,57 € UmSt.) je Zaun- und Zubehörelement wie Zaunfüße, Stützstreben etc.

(8) Bei nicht lösbaren Stoffen bzgl. der § 11 (4), (5), (6) und (7) wird dem Kunden der Schadensersatz entsprechend § 17 unter Berücksichtigung der Berechnung der Anlage 3 berechnet.

§ 12 verspätete Rückgabe

Gibt der Mieter den Mietgegenstand an dem vereinbarten Tag nicht an die Vermieterin zurück, ist die Vermieterin berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses pro angefangener Nutzungswoche zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 13 Lieferung + Lieferkosten + Lieferfristen + Aktionen

(1) Die Lieferung beziehungsweise Abholung durch den Mieter der Vertragsgegenstände erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten. Die Geschäftszeiten ergeben sich aus § 4 dieser AGB. Vereinbaren die Parteien eine Lieferung/Abholung außerhalb der Geschäftszeiten bzw. hat der Mieter eine Lieferung außerhalb der Geschäftszeiten zu vertreten, gelten die Bestimmungen unter § 14 dieser AGB.

(2) Der Mieter trägt das Transportrisiko. Den Transport des Mietgegenstandes zum Mieter und zurück zur Vermieterin übernimmt der Mieter. Das gilt auch dann, wenn die Vermieterin den Transport für den Mieter selbst ausführt oder durch externe Transport- oder Dienstleistungsunternehmen ausführen lässt.

(3) Das Transport- beziehungsweise Speditionsunternehmen, das die Lieferung der Mietgegenstände übernimmt, wird an dem vereinbarten Tag der Lieferung (oder bereits vorher) den durch den Mieter im Mietvertrag angegebenen Ansprechpartner vor Auslieferung kontaktieren. Für den Fall, dass der im Mietvertrag genannte Ansprechpartner des Mieters telefonisch nicht erreichbar ist, kann eine Auslieferung der Mietgegenstände zu einer BAUSTELLE / Lieferadresse durch die Vermieterin verweigert oder auf einen späteren Termin verschoben werden, da die
Anliefersituation unklar ist.. Bezüglich der trotzdem bestehenden Zahlungspflicht des Mieters wird auf § 6 dieser AGB verwiesen.

(4) Der Mieter ist bei Anlieferung der Mietgegenstände für die Entladung und Montage beziehungsweise bei deren Abholung für die Beladung und Demontage selbst verantwortlich und hat die dazu notwendigen Gerätschaften wie z.B. geeignete Entladegeräte wie Gabelstapler oder sonstige Hilfsmittel entsprechend und auf eigene Kosten bereitzuhalten.

(5) Der Mieter hat alle Transportkosten zu tragen. Dabei handelt es sich um die jeweiligen Kosten der Anlieferung, Abholung, Nachlieferung und Teilabholung. Die Vermieterin unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Transportpreisen:
(a) Reguläre Transportpreise, die für alle Touren mit dem gleichen Preis dem Mieter berechnet werden. Dazu gehören Anlieferungen, Abholungen, Nachlieferungen und Teilabholungen. Die Höhe der jeweiligen individuellen Lieferkosten ist im Angebot/Mietvertrag benannt und versteht sich je Tour. Je Tour bedeutet: Anlieferung ist eine Tour und Abholung (Rücktransport) ist auch eine Tour. Ebenso ist die Nachlieferung eine Tour und die Teilabholung ebenfalls.
(b) Beispiel Lieferung/Abholung eines Mietprodukts mit regulären Transportpreisen: im Angebot/Mietvertrag ist der „Transportpreis je Tour zum/vom Zielort“ mit z.B. 99,00 € ausgewiesen. Der Gesamtpreis der späteren Berechnung für Anlieferung und Abholung liegt demzufolge bei 198,00 € (zwei Strecken mit Ware) ohne Berücksichtigung etwaiger Zusatzfahrten. Bei z.B. drei Fahrten wären es entsprechend 297,00 €.
(c) Subventionierte Transportpreise, die für die erste Anlieferung sowie letzte Abholung gelten (also max. 2 Touren). Die Höhe der jeweiligen individuellen Transportkosten ist im Angebot/Mietvertrag benannt und versteht sich je Tour für max. zwei Touren. Je Tour bedeutet: Erstanlieferung ist eine Tour und Schlussabholung (Rücktransport) ist auch eine Tour. Etwaige Nachlieferungen oder Teilabholungen werden gesondert gemäß Preistabelle § 13 (6) aufpreisig berechnet, da die Vermieterin nicht mehr als zwei Touren subventioniert. Die in der Preisübersicht ausgewiesenen Preise orientieren sich an PLZ-Bereiche. Auf Grund dieser Preistransparenz sind alle Preise etwaiger Zwischen- oder Zusatztransporte bereits vor Vertragsschluss einsehbar und bekannt sowie u.a. den spezifischen LTR-Tarifhinweisen zu entnehmen. Gekennzeichnet sind solche subventionierten Transportpreise im Angebot/Mietvertrag mit „Transportpreis je Tour zum/vom Zielort (subv.)“.

Beispiel Lieferung/Abholung eines Mietprodukts mit subventionierten Transportpreisen für Sperrgutartikel wie Bauzäune oder Bodenschutzplatten: im Angebot/Mietvertrag ist z.B. der „Transport von Bauzäunen/Zubehör zum/vom Zielort frei Straße, LTR-Tarif 119 subv.“ mit
119,00 € ausgewiesen. Der Gesamtpreis der späteren Berechnung für Anlieferung und Abholung liegt demzufolge bei 238,00 € (zwei Strecken mit Ware) ohne Berücksichtigung etwaiger Zusatzfahrten. Die individuellen und entfernungsabhängigen Kosten für zusätzliche Nachlieferungen oder Teilabholungen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen und verstehen sich je Tour.

(6) Preistabelle für Nachlieferungen, Teilabholungen, Sonderfahrten, Zwangsabholungen nach Postleitzahlenbereiche: Siehe Anlage 2

(7) Liefertermine und –fristen sind grundsätzlich unverbindlich. Fixtermine (+ 40,00 € brutto, 33,61 € zzgl. 6,39 € UmSt.) müssen ausdrücklich gesondert schriftlich vereinbart werden. Beruhen Verzögerungen der Lieferung auf Gründen, die nicht die Vermieterin zu vertreten hat (höhere Gewalt, Verschulden Dritter, u. a.) wird die Frist angemessen verlängert. Der Mieter wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Dauern die Ursachen der Verzögerung länger als vier Wochen nach Vertragsschluss an, ist jede Partei berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(8) Der Begriff „Aktion“ beschreibt unterschiedliche Einzelhandlungen der Vermieterin, die von der Vermieterin jeweils einzeln berechnet werden. Dazu zählen Auf- oder Abbau von Gerüsten, Verlegung oder Aufnahme von Bodenschutzplatten, Montage oder Demontage von Bauzäunen. Jede einzelne Aktion wird mit dem im Angebot/Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preis entsprechend der Anzahl der Mietgeräte (Stück) bzw. nach anderen skalierbaren Parametern wie m, qm oder bei Gerüsten je Gerüsthöhenmeter (Eigenhöhe/Bauhöhe) etc. berechnet.

§ 14 Extra-Gebühren

(1) Allgemeine Stand- oder Wartezeiten, sonstige Dienstleistungen während der Geschäftszeiten: Für den Fall, dass der Vermieterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen Stand- oder Wartezeiten entstehen, oder sonstige hier nicht genannte Dienstleistungen erbringt, die der Mieter zu vertreten hat, werden hierfür während der regulären Geschäftszeiten: Mo-Fr. 08.00 bis 16.00 Uhr mit brutto 68,00 € (57,14 € zzgl. 10,86 € UmSt.) je angefangener Stunde und je benötigtem Mitarbeiter berechnet. Extra-Gebühren entstehen durch bau- oder mieterseitige Einschränkungen bzw. Verkomplizierungen wie z.B. eingeschränkte Baufreiheit,unebener Untergrund, Zuwegungeinschränkungen, Mieter nicht vor Ort etc.

(2) Zuschläge außerhalb Geschäftszeiten Mo-Fr von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr: Wird die Vermieterin außerhalb der Geschäftszeiten innerhalb Montag bis Freitag im Rahmen des Mietvertrages tätig, berechnet die Vermieterin dem Mieter eine Gebühr in Höhe von brutto 75,40 € (63,36 € zzgl. 12,04 € UmSt.) je benötigten Mitarbeiter und angefangener Stunde.

(3) Zuschläge außerhalb Geschäftszeiten Samstag: Wird die Vermieterin außerhalb der Geschäftszeiten am Samstag im Rahmen des Mietvertrages tätig, berechnet die Vermieterin dem Mieter eine Gebühr in Höhe von brutto 87,00 € (73,11 € zzgl. 13,89€ UmSt.) je benötigten Mitarbeiter und angefangener Stunde.

(4) Zuschläge außerhalb Geschäftszeiten Sonntag: Wird die Vermieterin außerhalb der Geschäftszeiten am Sonntag im Rahmen des Mietvertrages tätig, berechnet die Vermieterin dem Mieter eine Gebühr in Höhe von brutto 116,00 € (97,48 € zzgl. 18,52 € UmSt.) je benötigten Mitarbeiter und angefangener Stunde.

(5) Zusätzliche Sonderfahrten durch die Vermieterin: Muss die Vermieterin im Rahmen des Mietvertrages zusätzliche Fahrten durchführen, die auf vertragswidriges Verhalten (z.B. Zwangsabholungen) des Mieters beruhen bzw. deren Notwendigkeit der Mieter zu vertreten hat oder auf Verlangens des Mieters durchgeführt wurden, berechnet die Vermieterin pro Tour diese gemäß § 13 (6) zuzüglich der unter der vorher genannten Punkte 1. bis einschließlich 4. genannten Extra-Gebühren. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes der Vermieterin behält sich diese vor.

(6) Rechnungskorrekturen, die auf Wunsch des Kunden oder wegen vorheriger fehlerhafter bzw. unvollständiger Angaben des Kunden bei der Auftragsbestätigung durch die Vermieterin vorgenommen werden, berechnet die Vermieterin dem Kunden mit einem halben Stundensatz von netto 28,57 € zzgl. 5,43 € Mehrwertsteuer, also mit brutto 34,00 €. Diese Dienstleistung ist nur Kautionskunden vorbehalten. Bei Anmietungen mit Zahlungsart auf Rechnung, können auf Grund unserer Factoringbestimmungen grundsätzlich keine Rechnungsänderungen nachträglich vorgenommen werden. Aus diesem Grund ist die Auftragsbestätigung durch den Mieter bereits bei Auftragserteilung entsprechend nach der korrekten Firmierung, Firmenanschrift sowie nach Vollständigkeit etwaiger Bestellnummern etc. zu überprüfen. Ggf. erforderliche Korrekturen oder Ergänzungen sind der Vermieterin unverzüglich und noch vor Mietbeginn nachzureichen.

(7) Die Auf- bzw. Abbaukosten eines Rollgerüstes betragen pauschal 780,00 € netto zzgl. 148,20 € UmSt., also 928,20 € brutto (je Stück und Aktion) zzgl. der im Mietvertrag genannten Transportkosten. Dieses Montageangebot kann regionalen und saisonalen Beschränkungen unterliegen. Eine Gerüstumsetzung beinhaltet 2Aktionen (Auf- und Abbau) vgl. § 13 (8) zzgl. etwaiger Sonderanfahrten § 13 (6).

(8) Die Vermieterin bietet eine stark ermäßigte Auf- und Abbauhilfe in Höhe von 21,01 € netto zzgl. 3,99 € UmSt., also 25,00 € brutto je Gerüsthöhenmeter und je Aktion an. Das bedeutet, dass der Mieter unter Anleitung des geschulten und ihm unterstützenden Personals der Vermieterin das Gerüst montiert bzw. demontiert. Sollte der Mieter sich nicht aktiv am Auf- und Abbau beteiligen, steht der Vermieterin die Vergütung aus §14 (7) zu. Eine Gerüstumsetzung mit Auf- und Abbauhilfe beinhaltet 2 Aktionen (Abbau- und Neuaufbau) vgl. § 13 (8) zzgl. etwaiger Sonderanfahrten § 13 (6). Dieses Montageangebot mit Auf- und Abbauhilfe kann regionalen und saisonalen Beschränkungen unterliegen.

(9) Beispiel für Auf- und Abbauhilfe eines Rollgerüstes: Die Aufbauhilfe eines Rollgerüstes mit einer Gerüsthöhe von 8,5 m (oberste Standhöhe + 1m) kostet 178,57 € netto zzgl. 33,93 € UmSt., also 212,50 € brutto. Die Abbauhilfe ist eine erneute Aktion mit der gleichen Berechnungsgrundlage, also ebenfalls 178,57 € netto zzgl. 33,93 € UmSt., 212,50 € brutto.

(10) Montage- und Demontagekosten für Bauzäune: sofern nicht anders ausgewiesen stellt die Vermieterin dem Mieter den Betrag von 4,50 € netto zzgl. 0,86 € UmSt., also 5,36 € brutto je Stellmeter und Aktion in Rechnung sofern nicht abweichend ausgewiesen. Die Montage ist eine Aktion, die Demontage eine weitere Aktion. Eine Zaunumsetzung beinhaltet 2 Aktionen (Demontage + Neumontage) vgl. § 13 (8) zzgl. etwaiger Sonderanfahrten § 13 (6). Dieses Montageangebot kann regionalen und saisonalen Beschränkungen unterliegen.

(11) Verlege- und Aufnahmekosten bei Bodenschutzplatten: sofern nicht anders ausgewiesen stellt die Vermieterin dem Mieter den Betrag von 3,00 € netto zzgl. 0,57 € UmSt., also 3,57 € brutto je Quadratmeter und Aktion in Rechnung. Die Verlegung ist eine Aktion, die Aufnahme eine weitere Aktion. Eine Plattenumsetzung beinhaltet 2 Aktionen (Aufnahme und Neuverlegung) vgl. § 13 (8) zzgl. etwaiger Sonderanfahrten § 13 (6). Dieses Montageangebot kann regionalen und saisonalen Beschränkungen unterliegen.

(12) Die Kosten bei notwendigen Zwangsabholungen für Mietgegenstände berechnet die Vermieterin dem Mieter gemäß der nachfolgenden Produktkategorien:

(a) Rollgerüste: vgl. § 13 (6) + § 14 (7)
(b) Bauzäune: vgl. § 13 (6) + § 14 (10)
(c) Bodenschutzplatten: vgl. § 13 (6) + § 14 (11)

Zwangsabholungen kann die Vermieterin durchsetzen, wenn der Mieter mit dem Mietzins min. 14 Tagen in Verzug ist oder anderweitig gegen seine vertraglichen Mieterpflichten § 16 verstößt. Die erhöhten Mehrkosten für den Transport begründen sich auf zusätzlichen Aufwendungen der Vermieterin auf Grund von logistischem Mehraufwand. In Fällen von Zwangsabholungen ist es notwendig geschultes Personal der Vermieterin mit eigenen Fahrzeugen und Monteuren vom Firmensitz (Zentrallager) die deutschlandweit gelagerten Zieladressen anzufahren, die Ware manuell zu verladen und wieder zum Firmensitz zurückzutransportieren, da Speditionen derartige Dienstleistungen nicht erbringen. Auf Grund der Tariftransparenz zeigt die nach Postleitzahlen untergliederte Preistabelle § 13 (6) die der Vermieterin vom Mieter demzufolge zu erstattenden Kosten.

§ 15 Zahlungsbedingungen, Schlussrechnung, Rückholrecht der Vermieterin, Kaution

(1) Die Grundmiete (Mindestberechnung des Mietzinses) sowie die Nebenkosten (zu erfolgende Dienstleistungen) sind im Voraus zu zahlen, es sei denn, etwas Anderes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Wird die Mietzeit verlängert, gilt entsprechendes. Ist kein Mietzeitraum vereinbart, stellt die Vermieterin dem Mieter z.B. monatlich, mehrmonatlich, jährlich oder nach anderen Intervallen eine Zwischenrechnung. Die Bestimmung über die Frequenzdichte obliegt allein der Vermieterin. Nach Mietende und erfolgter Rückgabe der Mietgegenstände hat die
Vermieterin innerhalb von 15 Werktagen die Abschlussrechnung zu stellen.

(2) Ist der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Rechnung zwei Wochen in Verzug, kann die Vermieterin den Mietvertrag fristlos kündigen und die Mietsache nach Ankündigung in Tagesfrist ohne gerichtliche Hilfe auf Kosten des Mieters abholen und darüber anderweitig verfügen. Der Mieter hat den Zugang zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen.

(3) Vorstehende Regelung findet sinngemäß nach der Vertragsbeendigung Anwendung, wenn der Mieter seiner Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache nicht nachkommt.

(4) Zu Mietbeginn vereinbarte ermäßigte Mietkonditionen gelten nur bei Einhaltung der Zahlungsziele bzw. bei Einhaltung einer festgelegten Mindestmietlaufzeit sowie Abnahmemenge.

(5) Kautionszahlungen werden erst mit der Schlussrechnung verrechnet. Gutschriften von Mietkautionen (Differenz aus gezahlten Kautionen abzgl. Mietzins + erbrachten Dienstleistungen) werden auf dem gleichen Buchungsweg zurückerstattet wie der Mieter zuvor die Zahlung der Kaution angewiesen hatte. Rückzahlungen durch die Vermieterin erfolgen innerhalb von 15 Werktagen. Anderes kann nur nach schriftlicher Vereinbarung erfolgen.

§ 16 Pflichten des Mieters, Gebrauch der Mietsache

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände am vereinbarten Übergabeort zur vereinbarten Zeit zu übernehmen beziehungsweise am vereinbarten Rückgabeort zur vereinbarten Zeit zurückzugeben.

(2) Befindet sich der Mieter in Annahmeverzug oder nimmt er die Mietgegenstände aus anderen Gründen nicht an, die der Mieter zu vertreten hat, hat der Mieter den Nutzungsausfall zu zahlen und haftet darüber hinaus für einen der Vermieterin daraus entstehenden Schaden. Der Mieter hat die Kosten der erfolglosen Anlieferung und den zu erfolgenden Rücktransport (2 Transportstrecken mit Ware) zum Lagerstützpunkt sowie die Kosten eines erneuten Zustellungsversuches zu tragen.

(3) Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand gemäß den jeweiligen Bedienungsanweisungen / Aufbau- und Verwendungsanleitungen zu gebrauchen. Die Aufbau- und Verwendungsanleitungen, Wartungs-, Pflege- und Gebrauchshinweise der Vermieterin sind zwingend zu befolgen und jederzeit dem Online-Portal zu entnehmen. Verstöße hiergegen berechtigen die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Die Vermieterin behält sich in diesen Fällen Schadensersatzansprüche vor. Derartige Dokumente in Papierform werden
ausdrücklich nicht zur Verfügung gestellt. Es steht dem Mieter frei, sich gewünschte Dokumente selbst herunterzuladen bzw. auszudrucken. Unsere bundesweite kostenfreie Hotline 0800-700 89 156 unterstützt Sie gerne bei diesem Vorhaben.

(4) Der Mieter hat die einschlägigen gesetzlichen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten und einzuhalten. Die Benutzung der Mietsache ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder das Bedienpersonal nicht im Besitz einer ggf. erforderlichen gültigen Nutzungs-, Betriebs- oder Fahrerlaubnis ist. Es ist Aufgabe des Mieters, sich über das Bestehen etwaiger Schutz- und Ordnungsvorschriften sowie der sonstigen Voraussetzungen vor Inbetriebnahme der Mietsache zu informieren und die Einhaltung der Bestimmungen sicherzustellen.

(5) Beschädigungen oder Verlust der Mietsache sind der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Bei Verlust der Mietsache oder bei Straftaten oder bei Unfällen im öffentlichen Straßenverkehr ist der Mieter verpflichtet, sofort die Polizei hinzuziehen.

(6) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem mit der Vermieterin vereinbarten Mietstandort nutzen. Der Mieter ist verpflichtet, den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen.

(7) Der Mieter hat für den ordnungsgemäßen Gebrauch dafür zu sorgen, dass eine ebenerdige, geeignete und ordnungsgemäße Wegbefestigung/eben- und tragfähiger Untergrund vorhanden ist. Lieferung und Aufstellung, wie auch Demontage und Rücktransport erfolgen auf Gefahr des Mieters, auch wenn die Vermieterin oder ihre Bevollmächtigten den Transport durchführen.

(8) Eine Vermietung an Dritte durch den Mieter ist untersagt.

(9) Der Mieter hat alle etwaigen Genehmigungen, Zertifikate, Zufahrtsgenehmigungen etc. für die Lieferung und Stellung der Mietgegenstände einzuholen und die dafür erforderlichen Maßnahmen selber zu treffen.

(10) Für die Standsicherheit der Mietgegenstände ist allein der Mieter verantwortlich, unabhängig davon, ob die Vermieterin die Mietgegenstände selbst aufgestellt hat. Um die Standsicherheit zu gewähren, wird ein ebener und verfestigter Untergrund
benötigt. Der Mieter hat die Mietgegenstände regelmäßig auf ihre Standfestigkeit zu prüfen.

(11) Insbesondere Bauzäune und Gerüste dürfen nicht beklebt oder beplant werden, weil sonst ihre Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Das Anbringen von Werbebannern und Sichtschutzplanen bedarf einer schriftlichen Genehmigung der Vermieterin und zusätzlichen Sicherungen (Stützstreben mit Erdnagel und Betonfuß etc.). Der Mieter ist verpflichtet bei Windlast alle Sichtschutzplanen und Werbebanner von den Mietgegenständen zu entfernen. Dies gilt auch dann wenn Sichtschutzplanen und Werbebanner von der Vermieterin angebracht wurden. Die Vermieterin stellt auf ihrer Internetseite www.bauzaun-mieten.eu eine Verlinkung zur aktuellen Wetterlage, www.unwetterzentrale.de, zur Verfügung. Das Beplanen von Rollgerüsten ist grundsätzlich untersagt.

(12) Rückgabeverzögerung: Verzögert sich die Rückgabe der Mietgegenstände, aus welchen Gründen auch immer, behält der Mieter solange die Obhutspflicht der Mietgegenstände bis diese ordnungsgemäß abgeholt wurden und die Rückgabe
entsprechend protokolliert ist. Der Mieter ist der Vermieterin gegenüber verpflichtet, ihr den Fehlschlag der Rückgabe schriftlich mitzuteilen und einen neuen Rückgabetermin zu vereinbaren, damit die Vermieterin entsprechend den Transportdienstleistern mit einer (erneuten) Abholung beauftragen kann. Die erneute Vorlaufzeit beträgt 5 Werktage.

(13) Zuwegung: Da es sich bei den meisten Fällen um voluminöses Sperrgut handelt, muss die durch den Mieter angezeigte Lieferadresse die entsprechende Zuwegung auch von großen Lieferfahrzeugen bis Sattelschleppergröße gewährleisten. Um etwaige kostenpflichtige Zusatzanfahrten zu vermeiden, hat der Mieter die für ihn verantwortlichen Disposition bzw. im Vorfeld der Vermieterin im Allgemeinen über etwaige Erschwernisse der Anfahrtssituation zu informieren. Weitere Details können den entsprechenden Miethinweisen entnommen werden.

(14) Entgegennahme/Rückgabe von Ware: alle Lieferungen/Abholungen werden, sofern nicht gesondert vereinbart, frei Straße geliefert bzw. abgeholt. Für die Be- und Entladung der Fahrzeuge insbesondere bei Sperrgutartikeln wie z.B. Bauzäune oder Bodenschutzplatten etc. ist grundsätzlich der Mieter allein verantwortlich. Das Vorhandensein von Gabelstaplern, die die notwendige Traglast aufweisen, wird vom Vermieter vorausgesetzt (Stellung durch Mieter). Auch Gabelverlängerungen sind einzuplanen. Frei-Haus bzw. Frei-Grundstück-Lieferungen sind aufpreisig und optional bei der Vermieterin anzufragen. Die Mietgegenstände müssen dazu vorab demontiert und fahrzeugnah bereitgestellt werden. Weitere Details können den entsprechenden Miethinweisen entnommen werden.

§ 17 Haftung des Mieters

(1) Die gesetzlichen Haftungsbestimmungen bleiben unberührt, wenn sich aus dem nachfolgenden nichts Gegenteiliges ergibt.

(2) Wird der Mietgegenstand während der Mietzeit beschädigt oder kommt der Mietgegenstand abhanden, so muss der Mieter der Vermieterin den ihm daraus entstehenden Schaden ersetzen. Für die Berechnung dieses Schadens bildet die Übersicht der Preisliste der einzelnen Komponenten entsprechend der Anlage 3 dieser AGB die Grundlage. Diese Übersicht ist in den Geschäftsräumen der Vermieterin durch Aushang zu den üblichen Geschäftszeiten der Vermieterin einsehbar bzw. kann auf Anfrage des Mieters an ihn versendet werden. Dem Mieter
wird eine Frist von 5 Werktagen (nach Datum des Rückgabeprotokolls) zugestanden um verlustgegangene Mietgegenstände bzw. Einzelteile der Vermieterin auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist berechnet die Vermieterin dem Mieter die Verlustware. Eine Rückvergütung nach Auffinden und Rückgabe der Ware ist nach bereits erfolgter Rechnungsstellung nicht mehr möglich. Bei nicht fristgemäßer Begleichung von Schadenersatzforderungen behält sich die Vermieterin vor dem Mieter anteilige Nutzungsausfallentschädigungen zu berechnen.

(3) Der Mieter ist für die Sicherung der Mietgegenstände zum Beispiel bei Sturm oder Vandalismus selbst verantwortlich und übernimmt die Haftung. Er hat weiterhin alle erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um Schaden an den vermieteten Gegenständen und gegenüber Dritten zu vermeiden. Die Vermieterin hat diesbezüglich einen Haftungsausschluss, da weder die regelmäßige Prüfung noch Dienstleistungen zur Wartung oder Instandsetzung durch sie angeboten oder durchgeführt werden.

§ 18 Reservierung, Vorbestellung + Abbestellung, Stornierung durch den Mieter + Nichtinanspruchnahme der Leistungen der Vermieterin

(1) Der Mieter kann die Mietgegenstände reservieren in dem er der Vermieterin das unterschriebene Angebot bzw. Auftragsbestätigung zusendet. Der Reservierungszeitraum entspricht der Bereitstellung der betreffenden
Mietgegenstände für den Mieter und wird durch die Parteien entsprechend § 2 dieser AGB bei Vertragsschluss vereinbart.

(2) Der Mieter ist für den Fall, dass er die reservierten Mietgegenstände nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum abnimmt, trotzdem zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet.

(3) Der Mieter kann aber unbeschadet vorstehender Bestimmung die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands schriftlich gegenüber dem Vermieter stornieren. Der Mieter ist in diesem Fall zur Zahlung einer Entschädigung an die Vermieterin verpflichtet, die sich wie folgt berechnet:

a) Erfolgt die Stornierung vor dem 7. Tag zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Mietgegenstände, ist der Mieter zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 80 % der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis der Mindestmietzeit/Grundmiete (§ 5) ohne MwSt.);
b) Erfolgt die Stornierung nach dem 7. Tag vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Mietgegenstände, ist der Mieter zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 100 % der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis der Mindestmietzeit/Grundmiete (§ 5) ohne MwSt.).

§ 19 Kündigung

(1) Die Mietverträge werden entsprechend der jeweiligen vertraglichen Bestimmungen auf bestimmte Zeit geschlossen und enden gemäß § 542 Absatz 2 BGB mit Ablauf dieser Zeit. Sie können gemäß § 542 Absatz 2 BGB nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt werden.

(2) Werden die Mietgegenstände nicht nach Ablauf der Mindestmietlaufzeit an die Vermieterin gemäß § 10, 11 zurückgegeben, verlängert sich die Mietzeit jeweils um eine weitere Woche und kann jederzeit unter Berücksichtigung der Freimeldungsfrist gekündigt werden.

(3) Nach Ablauf der Mindestmietlaufzeit ist eine Freimeldung gemäß § 10 zwingend notwendig. Eine vorzeitige Rückgabe vor Ablauf der Mindestmietlaufzeit ist möglich (z.B. bei unplanmäßig frühe Fertigstellung des Bauvorhabens), eine Rückvergütung von ggf. nicht in Anspruch genommenen Mietwochen ist tarifbedingt nicht möglich. Produktspartenspezifische Mindestmietlaufzeiten (Grundmiete) und Mindestberechnungen (z.B. Stückzahlen) sind den entsprechenden LTR-Tarifhinweisen zu entnehmen (diese befinden sich auf der entsprechenden
Homepage sowie im Angebot/Mietvertrag).

§ 20 Kündigung aus wichtigem Grund

Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Vertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Die Vertragspartner können den Mietvertrag ganz oder teilweise, unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte, aus wichtigem Grund entsprechend der gesetzlichen Vorschriften fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn a) der Mieter die vereinbarte Kaution nicht zahlt;
b) der Mieter trotz Zahlungsaufforderung länger als 2 Wochen mit einer Mietzinsrate im Rückstand ist;
c) der Mieter Änderungen an dem Mietgegenstand vornimmt oder vornehmen lässt oder den Mietgegenstand unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
d) der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung Verletzungen dieses Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht beseitigt;
e) Verstöße gegen Nutzungsbedingungen, Bedienungsanweisungen, Aufbau- und Verwendungsanleitung, Wartungs-, Pflege- und Gebrauchshinweise;
f) wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt wird, oder auf sonstige Weise Zahlungsschwierigkeiten des Mieters bekannt werden. Der Mieter erklärt für diese Fälle sein Einverständnis mit der Herausgabe des
Mietgegenstandes an die Vermieterin. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mietersbesteht nicht.

§ 21 Haftung und Haftungsbegrenzung der Vermieterin

(1) Die Haftung der Vermieterin wegen anfänglichen oder nachträglichen Mängeln der Mietsache oder wegen einer Verletzung vertraglicher oder sonstiger Pflichten wird ausgeschlossen. Dies gilt für jegliche Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Ausschluss umfasst insbesondere die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche (ursprüngliche) Mängel, die Verschuldenshaftung für nachträgliche Mängel, die Haftung wegen einer positiven Vertragsverletzung und Ersatzpflichten nach außervertraglichen Haftungsregeln, z.B. nach § 823 BGB. Ausgenommen hiervon ist die Haftung für einen Schaden, der aus einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruht.

(2) Kratzer und Abschürfungen sind keine Mängel. Die Eignung zum vertraglichen vorausgesetzten Gebrauch ist dadurch nicht beeinträchtigt.

(3) Für Angaben des Herstellers des Mietgegenstandes über die Eigenschaften der Sache wird durch die Vermieterin keine Gewähr übernommen. Aus etwaigen Abweichungen können seitens des Mieters keine Rechte gegenüber der Vermieterin hergeleitet werden.

(4) Beruhen Verzögerungen der Lieferung auf Gründen, die nicht der Vermieter zu vertreten hat (höhere Gewalt, Verschulden Dritter, u. a.) wird die Frist angemessen verlängert. Der Mieter wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Dauern die Ursachen der Verzögerung länger als zwei Wochen nach Vertragsschluss an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

(5) Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die während der Mietzeit durch umfallende Mietgegenstände verursacht werden, es sei denn, das Umfallen ist auf einen Mangel zurückzuführen, für den die Vermieterin verantwortlich ist.

§ 22 Datenschutz

Die Vermieterin ist im Umgang mit persönlichen Daten an die Datenschutzerklärung gebunden. Die Datenschutzerklärung ist jederzeit z.B. unter https://www.rollgeruesteverleih.de/datenschutzerklaerung/ einsehbar. Die Mieter werden darauf hingewiesen, dass die Vermieterin personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses erhebt, verarbeitet und nutzt. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur innerhalb des Unternehmens der Vermieterin und seiner Erfüllungsgehilfen, sowie bei berechtigtem Interesse für Inkasso- und Bonitätsprüfungszwecke (§ 28 Absatz 1 Nr. 2 BDSG). Zum Zwecke der Kreditprüfung wird uns die CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstraße 2, 81373 München, die in ihrer Datenbank zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern wir unser berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben. Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Die Vermieterin darf mit dem Mieter auf elektronischem oder
anderem Wege zum Zwecke der Vertragsabwicklung kommunizieren. Eine Kopie des Vertragstextes, welche die Bestelldaten enthält, wird durch die Vermieterin gespeichert. Die gespeicherten Informationen können vom Mieter abgerufen werden. Beim Verdacht einer strafbaren Handlung behält sich die Vermieterin vor, die erhobenen Angaben gegenüber den Vertragspartnern, Dritten oder den Ermittlungsbehörden offen zu legen.

§ 23 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Eine Abtretung von Forderungen des Mieters bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.

(2) Der Mieter ist auf schriftliches Verlangen der Vermieterin verpflichtet, sämtliche ihm im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages gegenüber Dritten zustehenden Gewährleistungsansprüche an die Vermieterin abzutreten. Die gegenüber dem Mieter bestehenden Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

(3) Der Mieter stimmt der Abtretung von Forderungen der Vermieterin aus dem Mietverhältnis an Dritte, vornehmlich der TEBA Kreditbank GmbH & Co. KG, Lindenstraße 5, 94405 Landau a. d. Isar, zu.

(4) Der Mieter ist zur Aufrechnung gegen Forderungen der Vermieterin nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, die Vermieterin diese anerkannt hat oder wenn die Gegenansprüche des Mieters unstreitig sind. Dies gilt auch, wenn der Mieter Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend macht. Der Mieter darf ein Zurückbehaltungsrecht jedoch dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.

§ 24 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

(2) Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Mieter keinen ständigen Wohnsitz im Inland, so ist Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der Vermieterin.

(3) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, ebenso die Aufhebung des Textformerfordernisses.

Vermieterinformationen:
High5 Select UG (haftungsbeschränkt)
Am Kanal 16-18
D-14467 Potsdam

UST-IDNR. DE 320 879 806
HRB 31159
Amtsgericht Potsdam

E-Mail: info@high5-select.de

Geschäftsführung Stefan Grambow

Anlage 1:
Muster-Widerrufsformular (nur für Endverbraucher)

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und
senden Sie es zurück. Bitte das Formular ausschließlich per Email zu senden!

An:
High5 Select UG (haftungsbeschränkt)
Am Kanal 16-18
D-14467 Potsdam

Bitte an folgende E-Mail senden: info@high5-select.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über die Mietung der
folgenden Mietgegenstände.

Bestellt am ………… erhalten am ……………

Name des Verbrauchers:

Anschrift des Verbrauchers:

Unterschrift des Verbrauchers:

Datum:

Anlage 2:
Preistabelle für Nachlieferungen, Teilabholungen, Sonderfahrten, Zwangsabholungen nach Postleitzahlenbereiche. Alle Preise verstehen sich zzgl. MwSt. in EUR je Tour:

LTR-Preistabelle für Nachlieferungen

Download Preistabelle

Vorteile Langzeitmiete bei Bodenschutzplatten

Die Wirtschaft boomt und die Baubranche platzt mit ihren Aufträgen auch aus allen Nähten. Gerade wen...

+

Vorteile Eventplatten

Eventplatten sind eine äußerst vielseitige und praktische Lösung für die Organisation und Gestaltung...

+